(VB 100.4 S. 19). Diese Einschätzung beruhte jedoch auf nicht mehr aktuellen medizinischen Unterlagen. Auch die innerhalb des Beurteilungszeitraums eingetretene Zustandsverschlechterung, die vom H. in Verbindung mit der systemischen typhösen Tularämie gesehen wird (vgl. E. 3.2.), blieb im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt.