4. Der Beurteilungszeitraum endet mit dem Erlass der Verfügung (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11), vorliegend am 17. Januar 2022. Innerhalb dieses Beurteilungszeitraums wurde nach langwierigen Abklärungen eine systemische typhöse Tularämie diagnostiziert (vgl. E. 3.2.). Im estimed-Gutachten wurde – ohne Kenntnis der aktuellsten Berichte des H. – diese Diagnose weder bei den Diagnosen mit Auswirkung noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen (VB 100.1 S.9). Der rheumatologische Gutachter hatte dazu ausgeführt, der antibiotische Therapieversuch sei am H. aufgrund einer positiven Serologie für Francisella tularensis eingeleitet worden.