3.2. Bereits im Mai 2020 war beim Beschwerdeführer eine positive Serologie für Francisella tularensis (Hasenpest) nachgewiesen worden, wobei sich klinisch nicht "das Bild einer Tularämie" ergeben habe (Berichte des H. vom 8. Mai 2020 [VB 63 S. 4] und 29. Dezember 2020 [VB 70 S. 3]). Die Diagnose einer (systemischen typhösen) Tularämie wurde nach Ausschluss anderer Differentialdiagnosen erstmals im Juli 2021 gestellt (Bericht des H. vom 20. April 2022, dem Gericht am 11. Mai 2022 eingereicht).