Im Zuge der Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Dem Gutachten der estimed AG vom 10. September 2021 (estimed-Gutachten) sind in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 100.1 S. 9); dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gärtner attestiert (VB 100.1 S. 11 f.). Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2022 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (VB 111).