2. 2.1. Am 14. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2022 und die Zusprache von IV-Leistungen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Im Schreiben vom 24. März 2022 schloss sich diese den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich an.