Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als an das am 1. Juli 2021 erstattete SMAB-Gut- achten hinsichtlich der Indikatorenprüfung höhere Anforderungen zu stellen sind als an nach altem Verfahrensstand – mithin noch vor Ergehen des Urteils BGE 145 V 361 vom 2. Dezember 2019 – eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Das psychiatrische SMAB-Gutachten erweist sich damit als unvollständig, in retrospektiver sachverhaltlicher Hinsicht als ungenügend abgeklärt und enthält unaufgelöste Widersprüche. Daher kann auf das SMAB-Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Symptomatik nicht abgestellt werden.