Insgesamt sind die Angaben zu den Indikatoren im psychiatrischen SMAB- Teilgutachten wenig ergiebig, womit die spezifischen und relevanten Aspekte der Suchterkrankung nur unzureichend gewürdigt wurden. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als an das am 1. Juli 2021 erstattete SMAB-Gut- achten hinsichtlich der Indikatorenprüfung höhere Anforderungen zu stellen sind als an nach altem Verfahrensstand – mithin noch vor Ergehen des Urteils BGE 145 V 361 vom 2. Dezember 2019 – eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2).