Dem konkreten Schweregrad der Abhängigkeit wurde damit nicht in genügender Weise Rechnung getragen (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Die diesbezügliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung insbesondere auch in retrospektiver Hinsicht erscheint sehr oberflächlich. So wurde unter "Konsum psychotroper Substanzen" lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er täglich eine Flasche Wodka trinke. Er habe auch vor der Untersuchung bereits ein bisschen Alkohol zu sich genommen. Er rauche selbstgedrehte Zigaretten, Cannabis konsumiere er aktuell nicht. Andere Drogen konsumiere er nicht.