Die vom Beschwerdeführer benannten Symptome (Antriebsstörung, Schlafstörungen, gedrückte Stimmung mit Grübelneigung) würden aus gutachterlicher Sicht der Suchterkrankung, insbesondere dem Alkohol- und Kokainkonsum, zugeordnet (VB 60.4 S. 7). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" fand aber nicht statt und eine entsprechende Schlussfolgerung wurde nicht gezogen. Dem konkreten Schweregrad der Abhängigkeit wurde damit nicht in genügender Weise Rechnung getragen (vgl. E. 4.2.1. hiervor).