2. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2022 (VB 68) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (internistisch-neurologisch-psychiatrisch-orthopädische) SMAB-Gutachten vom 1. Juli 2021. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 60.1 S. 8 f.):