2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 7. März 2022 wurden die beiden aus den Akten ersichtlichen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 8. März 2022 teilte die Beigeladene 1 und mit Eingabe vom 28. März 2022 die Beigeladene 2 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten würden.