2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Am 13. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. Januar 2022 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnis über seinen Rentenanspruch neu zu befinden. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.