Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.68 / lf / BR Art. 89 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene 1 B._____ Beigeladene 2 C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer, zuletzt tätig gewesen als Küchen- mitarbeiter, meldete sich am 5. September 2019 bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdefüh- rer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) poly- disziplinär begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 1. Juli 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 21. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Be- schwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Am 13. Februar 2022 reichte der Be- schwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. Januar 2022 sei aufzuhe- ben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf de- ren Ergebnis über seinen Rentenanspruch neu zu befinden. Zudem bean- tragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 7. März 2022 wurden die beiden aus den Akten ersichtlichen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 8. März 2022 teilte die Beigela- dene 1 und mit Eingabe vom 28. März 2022 die Beigeladene 2 mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten würden. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. März 2022 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 68) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2022 (VB 68) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (internistisch-neurologisch-psychiatrisch-orthopädische) SMAB-Gutachten vom 1. Juli 2021. Darin wurden interdisziplinär die nach- folgenden Diagnosen gestellt (VB 60.1 S. 8 f.): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Kü- chenmitarbeiter 1. Psychische- und Verhaltensstörung von Alkohol, Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F10.2) 2. Posttraumatisch hochgradige Dekonfiguration des Fersenbeins links nach konservativ behandelter Fersenbeinfraktur vom 14.02.2017 und Ausbildung einer fortgeschrittenen USG-Arthrose mit hochgradiger Funktionseinschränkung des USG und mittelgradiger Funktionsein- schränkung des OSG 3. Posttraumatische Gelenkumformung des distalen Radius links nach konservativ behandelter Fraktur vom 13.10.2019 mit fortgeschrittener Funktionseinschränkung 4. Posttraumatische Dekonfiguration des rechten Humeruskopfes und Ausbildung einer hochgradigen Arthrose nach konservativ behandelter subkapitaler Humerusfraktur vom 27.06.2010 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Hepatitis C (anamnestisch erfolgreich therapiert) 2. Z. n. möglichem Vorhofflimmern 09/2017 3. Z. n. zweimaliger oberer GI-Blutung bei Refluxösophagitis 2015 und 2017 4. Z. n. Varizenblutung am linken Unterschenkel 2015 bei Unterschenkel- varikosis beidseits 5. Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide (substituiert mit Sevre-Long), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 6. Psychische- und Verhaltensstörung von Kokain, Abhängigkeitssyn- drom DD Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.2/ F14.1) 7. Mittelgradige ventromediale Gonarthrose links mit leichter Bewegungs- einschränkung 8. Anamnestisch Hinweise für beginnendes Karpaltunnelsyndrom beid- seits, ohne neurologische Auffälligkeiten. 9. Sensible Polyneuropathie der Beine beidseits, bei bekanntem chroni- schen Alkoholkonsum, vermutlich. äthyltoxischer Genese." Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenmitarbeiter bestehe seit Feb- ruar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 60.1 S. 9 f.). Mittelschwere und schwerere, stehende und gehende Tätigkeiten könne der Beschwerdefüh- -4- rer nicht mehr ausüben. In gut strukturierten, leichten körperlichen Tätig- keiten, die ganz überwiegend im Sitzen erbracht werden könnten, die eher geringe Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit stellen würden und "mit wenig Fluktuation und Kundenkontakt behaftet" seien, seien dem Be- schwerdeführer in einem ganztägigen Pensum mit einer 20%igen Minde- rung des Rendements zumutbar (VB 60.1 S. 10). Diese Einschätzung gelte grundsätzlich ab dem 23. Mai 2017. Vom 14. Februar bis zum 22. Mai 2017, vom 13. Oktober 2019 für sechs Wochen und während der stationä- ren Aufenthalte sei auch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf- gehoben gewesen (VB 60.1 S. 11). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er leide seit ungefähr 40 Jahren an einem schweren Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetaminen, Tabletten und Alkohol. Er habe zwar von 2011 bis 2018 einer geregelten Arbeit nachgehen können. Infolge von verschiede- nen Unglücksfällen sei es aber zu einem Rückfall in die "aktive Abhängig- keit" gekommen. Zudem leide er "seither" an einer Angststörung. Die psy- chische Problematik und die Suchterkrankung seien von der Beschwerde- gegnerin nicht berücksichtigt worden. Er sei aufgrund diverser Unfallereig- nisse, mehrerer Todesfälle in seinem näheren Umfeld und seiner "langjäh- rig vorhandenen" Suchterkrankung massiv in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 13. Februar 2022). -5- 4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht hat mit BGE 145 V 215 entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke (E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228). Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Be- weisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im kon- kreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheits- wertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vor- liege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklam- mern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden (E. 6.3 S. 228). 4.2.2. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist bei psychischen Leiden in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und in- wieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sach- verständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psy- chiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Dia- gnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicher- seits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiat- rischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermö- gen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeit- licher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän- dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erho- benen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f. mit Hinweis). 4.3. Hinsichtlich der Standardindikatoren ist dem psychiatrischen Teilgutachten der SMAB nur wenig zu entnehmen. Zwar orientierte sich die psychiatri- sche Gutachterin grundsätzlich an diesen (VB 60.4 S. 7 ff.), zog daraus aber keine nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Auch der interdiszipli- nären Gesamtbeurteilung sind diesbezüglich keine vollständigen Angaben -6- zu entnehmen (VB 60.1 S. 5 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter "Diagnosen" zwar ausgeführt, unter Zugrundelegung der diagnosti- schen Kriterien gemäss ICD-10 könne von der Diagnose "Psychische- und Verhaltensstörung von Alkohol, Abhängigkeitssyndrom" ausgegangen wer- den. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit mehreren Jahren täglich eine Flasche Wodka trinke. Auch von einer Heroinabhängigkeit, gegenwär- tig substituiert, und von einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain könne ausgegangen werden. Angaben zu Häufigkeit und Menge des Konsums von Kokain würden fehlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kokainkon- sum den Alkoholkonsum steigere oder zumindest, dass sich die beiden Ab- hängigkeiten gegenseitig negativ beeinflussen würden. Kokainkonsum führe zu einer verminderten Empfindlichkeit Alkohol gegenüber. Die vom Beschwerdeführer benannten Symptome (Antriebsstörung, Schlafstörun- gen, gedrückte Stimmung mit Grübelneigung) würden aus gutachterlicher Sicht der Suchterkrankung, insbesondere dem Alkohol- und Kokainkon- sum, zugeordnet (VB 60.4 S. 7). Eine nachvollziehbare Auseinanderset- zung mit dem Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" fand aber nicht statt und eine entsprechende Schlussfolgerung wurde nicht gezogen. Dem konkreten Schweregrad der Abhängigkeit wurde damit nicht in genügender Weise Rechnung getragen (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Die dies- bezügliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatri- schen Begutachtung insbesondere auch in retrospektiver Hinsicht er- scheint sehr oberflächlich. So wurde unter "Konsum psychotroper Substan- zen" lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er täglich eine Flasche Wodka trinke. Er habe auch vor der Untersuchung be- reits ein bisschen Alkohol zu sich genommen. Er rauche selbstgedrehte Zigaretten, Cannabis konsumiere er aktuell nicht. Andere Drogen konsu- miere er nicht. Er werde mit Sevre-Long behandelt, im Rahmen einer He- roinsubstitution (VB 60.4 S. 3). Dabei nicht beachtet und nicht genauer er- fragt wurde der in den Akten dokumentierte zeitweise höhere Konsum von Alkohol in der Vergangenheit ("[e]r trinke wohl bis zu 3 Flaschen Wodka pro Tag"; VB 45 S. 4). Zudem äusserte sich die psychiatrische SMAB-Gut- achterin in keiner Weise dazu, weshalb sie beim Konsum von einer Flasche Wodka pro Tag auf eine nach wie vor vorhandene 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum in angestammter und angepasster Tätigkeit schliesse (VB 60.4 S. 10 f.). Eine solche nachvollziehbare Auseinanderset- zung wäre umso wichtiger, da im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wird, in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit sei aus gutachterlicher Sicht von einem chronifizierten und weitgehend therapieresistenten Zustand auszu- gehen (VB 60.4 S. 12). Die psychiatrische Gutachterin ging des Weiteren nicht darauf ein, dass mit dem Beschwerdeführer bei der letzten Arbeits- stelle aktenausweislich ein "Abstinenzorientierter Vertrag" vereinbart wor- den war zur Gewährleistung der Alkohol-Abstinenz bei Antritt der Arbeit und während der Arbeitszeit (VB 18 S. 65), ihm die Stelle dann aber trotzdem wegen zu vieler Absenzen (und nachlassender Arbeitsleistungen) gekün- digt worden war (VB 16.1 S. 2). Obwohl ihr diese Informationen vorlagen -7- (VB 60.2 S. 3, 8), zog sie diese nicht in die Abhandlung der Standardindi- katoren mit ein und ging von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit seit min- destens 2011 aus (VB 60.4 S. 10 f.). Des Weiteren fehlen die geforderten Ausführungen zu Komorbiditäten und zum sozialen Kontext. Zudem er- scheint es widersprüchlich, dass die psychiatrische Gutachterin einerseits festhielt, der diagnostischen Einschätzung der D. könne zugestimmt wer- den und diese entspreche dem Ergebnis der aktuellen Untersuchung (VB 60.4 S. 9), sie aber anderseits im psychiatrischen SMAB-Gutachten abweichend von den Berichten der D. keine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) diagnostizierte (VB 18 S. 13, 33; 60.4 S. 7). Insgesamt sind die Angaben zu den Indikatoren im psychiatrischen SMAB- Teilgutachten wenig ergiebig, womit die spezifischen und relevanten As- pekte der Suchterkrankung nur unzureichend gewürdigt wurden. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als an das am 1. Juli 2021 erstattete SMAB-Gut- achten hinsichtlich der Indikatorenprüfung höhere Anforderungen zu stellen sind als an nach altem Verfahrensstand – mithin noch vor Ergehen des Urteils BGE 145 V 361 vom 2. Dezember 2019 – eingeholte Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Das psychiatrische SMAB-Gutachten erweist sich damit als unvollständig, in retrospektiver sachverhaltlicher Hinsicht als ungenügend abgeklärt und enthält unaufgelöste Widersprüche. Daher kann auf das SMAB-Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Symptomatik nicht abgestellt werden. 4.4. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an die Be- schwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen; die Verfügung vom 21. Januar 2022 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im -8- Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Januar 2022 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin die Beigeladenen das Bundesamt für Sozialversicherungen -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker