BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren (zu deren Anwendbarkeit im Unfallversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 574; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.5.2 f.). Die von der Beschwerdegegnerin per Ende 2018 verfügte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. März 2016 erweist sich demnach als rechtens. - 15 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).