4.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Unfall vom 9. März 2016 angesichts der höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllten relevanten Kriterien keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der noch über den 31. Dezember 2018 hinaus geklagten Beschwerden zukommt. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. März 2016 und den über den 31. Dezember 2018 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen ist, erübrigt sich eine Beurteilung der Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit im Lichte der gemäss