Die üblicherweise mit Schleudertraumata verbundenen Beschwerden genügen zur Bejahung dieses Kriteriums jedoch nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und ihm damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr zukäme (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Vorliegend übersteigen die – ausschliesslich zu berücksichtigenden – unfallbedingt aufgetretenen Beschwerden (im Wesentlichen Kopf- und Nackenschmerzen, Tinnitus sowie kognitive Beschwerden [VB 270 S. 9; Beschwerde Rz.