4.5.6. Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist zu berücksichtigen, dass sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die üblicherweise mit Schleudertraumata verbundenen Beschwerden genügen zur Bejahung dieses Kriteriums jedoch nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und ihm damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr zukäme (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2).