(vgl. VB 270 S. 57). Ob es sich bei seiner in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ausgeübten Tätigkeit um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handelte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten und der lediglich 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 6.3.3).