Bemühungen hinsichtlich Eingliederung in den Arbeitsprozess anzuerkennen sind, ist zu beachten, dass er gemäss eigenen Angaben im Begutachtungszeitpunkt bei einer Präsenzzeit von 50 % nur eine Leistung von etwa 30 % erbrachte (vgl. VB 270 S. 9, 40 und 66) und damit seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Weitem nicht ausschöpfte. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er nach eigenen Angaben neben der Arbeit diversen Aktivitäten nachgeht, wobei er namentlich bei den Aufgaben im Haushalt der Familie, die offenbar weitgehend von ihm erledigt werden, kaum eingeschränkt ist - 14 -