Auch wenn seine (auch therapeutischen [Beschwerde Rz. 20]) Bemühungen hinsichtlich Eingliederung in den Arbeitsprozess anzuerkennen sind, ist zu beachten, dass er gemäss eigenen Angaben im Begutachtungszeitpunkt bei einer Präsenzzeit von 50 % nur eine Leistung von etwa 30 % erbrachte (vgl. VB 270 S. 9, 40 und 66) und damit seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei Weitem nicht ausschöpfte.