Gemäss den Gutachtern der asim besteht seit dem Unfall eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (VB 270 S. 2, S. 16, S. 52, S. 108). Der Beschwerdeführer war nach seinem Unfall weiterhin (beinahe durchgehend) mit angepasstem Aufgabenbereich im familieneigenen Betrieb arbeitstätig. Auch wenn seine (auch therapeutischen [Beschwerde Rz.