Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1). Besondere Umstände sind, auch unter Berücksichtigung der sich aus der biomechanischen Kurzbeurteilung (VB 69 S. 5) ergebenden Kollisionseinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers, ebenso wenig erkennbar wie eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden.