4.5.3. Hinsichtlich des Merkmals der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist massgebend, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegenderen Verletzungen davontrug. Eine HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1).