S. 5) jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Auslösung des Airbags eine Rauchentwicklung stattfand und er einen Fahrzeugbrand befürchtete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 und E. 3.5), ist doch, wie dargelegt, das objektive Unfallgeschehen massgebend.