Der Lokführer der heranfahrenden Schmalspurbahn, welche sich mit Blick auf die kurvenreiche Strecke und die nahegelegene Haltestelle nicht mit hoher Geschwindigkeit nähern konnte, hätte den gut sichtbaren Lieferwagen des Beschwerdeführers somit überwiegend wahrscheinlich frühzeitig erkennen und ohne Weiteres noch rechtzeitig anhalten können. Werden alle Umstände sowie die erwähnte Kasuistik berücksichtigt, ist unter Anwendung eines objektiven Massstabes das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zwar erfüllt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde - 12 -