Es gilt jedoch zu beachten, dass sich der Unfall an einer übersichtlichen Stelle und bei Tageslicht bzw. guten Sichtverhältnissen (um ca. 09:35 Uhr; VB 9 S. 1) ereignete. Der Lokführer der heranfahrenden Schmalspurbahn, welche sich mit Blick auf die kurvenreiche Strecke und die nahegelegene Haltestelle nicht mit hoher Geschwindigkeit nähern konnte, hätte den gut sichtbaren Lieferwagen des Beschwerdeführers somit überwiegend wahrscheinlich frühzeitig erkennen und ohne Weiteres noch rechtzeitig anhalten können.