Zwar ist dem Unfall vom 9. März 2016 aufgrund des Umstandes, dass der Lieferwagen des Beschwerdeführers nach der Kollision auf die linke Seite gekippt auf dem Trassee der Schmalspurbahn zu stehen kam, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht aus seinem Fahrzeug befreien konnte (vgl. hierzu jedoch Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 Sachverhalt A. und E. 6.4.2). Es gilt jedoch zu beachten, dass sich der Unfall an einer übersichtlichen Stelle und bei Tageslicht bzw. guten Sichtverhältnissen (um ca. 09:35 Uhr; VB 9 S. 1) ereignete.