gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 4.2); bei einem heftigen Zusammenstoss eines Personenwagens mit einem entgegenkommenden, überholenden Auto, welches auf die eigene Fahrbahn zurückgeworfen wurde, worauf vier weitere Personenwagen in die beiden Unfallfahrzeuge prallten und in der Folge von den beiden Insassen des entgegenkommenden Personenwagens einer noch am Unfallort und der andere danach verstarb (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 368/01 vom 9. April 2002 Sachverhalt A und E. 5c);