4.5.2. Was das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, das gemäss dem Beschwerdeführer in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4). Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Un-