Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne (VB 325 S. 11), was der Beschwerdeführer nicht beanstandete. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht vergleichbare bzw. eher gravierendere Fälle als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn einstufte – so im Falle eines Fahrzeugs, das ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam oder in einem andere Fall, bei dem das Fahrzeug bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug