4.4. Ausweislich der Akten kollidierte der vom Beschwerdeführer gelenkte Lieferwagen beim Unfall vom 9. März 2016 auf einer Hauptstrasse, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, seitlich mit einem entgegenkommenden Personenwagen (VB 142 S. 1, 35 S. 2 und S. 10). Dabei erfuhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine "Geschwindigkeitsänderung hauptsächlich nach rechts und in geringem Masse nach rückwärts, welche innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 – 15 km/h lag".