zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). 4.2.3. Da die von den Gutachtern der asim festgestellte psychische Symptomatik nach Lage der Akten gegenüber den weiteren für die erlittene HWS-Distor- sion charakteristischen Beschwerden nicht ganz im Vordergrund steht, hat -8- die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).