4.2.2. Bei der Beurteilung der Adäquanz von natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).