Der Fall wurde demnach seitens der Beschwerdegegnerin – unbestrittenermassen – zu Recht per 31. Dezember 2018 abgeschlossen. Angesichts der gemäss den Gutachtern der asim weiterhin bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der von diesen festgestellten Integritätseinbusse ist folglich zu prüfen, ob die noch über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit der Unfall vom 9. März 2016 natürlich kausal für sie war, auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang dazu stehen.