Die aus dem Unfall resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedeuteten eine Integritätseinbusse von insgesamt 40 %. In "körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit des Ergreifens von Lärmschutzmassnahmen, ohne Tätigkeitsanteile mit Sturzgefährdung und ohne Tätigkeiten in akustisch anspruchsvoller Umgebung[,] mit kognitiv einfachen Aufgabenstellungen, möglicher Selbstbestimmung des Arbeitsplatzes und Gestaltung der Arbeitszeiten" bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 270 S. 15 f.).