Unfallfremd seien die Rechenschwierigkeiten und Rechtschreibeschwäche sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom (VB 270 S. 14). Bereits Ende 2018 sei nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass weitere Behandlungsmassnahmen noch eine namhafte Besserung der unfallbedingten Gesundheitsschäden bringen würden. Aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden bestehe in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter und Leiter Kundendienst keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 270 S. 15). Die aus dem Unfall resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedeuteten eine Integritätseinbusse von insgesamt 40 %.