3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der asim vom 18. März 2021 (VB 270). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 270 S. 12):