3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 324 S. 2 ff.) die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 9. März 2016 zu Recht per 31. Dezember 2018 eingestellt hat.