Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 29. August 2017 bzw. Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 verneinte sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden, organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden und stellte ihre Leistungen per 31. August 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.458 vom 19. Februar 2020 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.