Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 2016 kollidierte der von ihm gelenkte Lieferwagen mit einem entgegenkommenden Personenwagen; dabei zog sich der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus.