Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.67 / mw / ce Art. 107 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhält- nisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 2016 kollidierte der von ihm gelenkte Lie- ferwagen mit einem entgegenkommenden Personenwagen; dabei zog sich der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen zu. Die Beschwerde- gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 29. Au- gust 2017 bzw. Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 verneinte sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch be- stehenden, organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden und stellte ihre Leistungen per 31. August 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.458 vom 19. Februar 2020 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sa- che zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurück. 1.2. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (in- ternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsycholo- gisch und otorhinolaryngologisch) Begutachtung des Beschwerdeführers durch die asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim) (Gutachten vom 18. März 2021). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 stellte sie die Versi- cherungsleistungen unter Hinweis darauf, dass ab Ende 2018 von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei und die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten, orga- nisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, per 31. Dezember 2018 ein. Die dagegen erhoben Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 11. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung zu gewähren und die Sache sei zur Bemessung der weiteren Leis- tungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 324 S. 2 ff.) die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 9. März 2016 zu Recht per 31. Dezember 2018 eingestellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich am 9. März 2016 weshalb das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung gelangt. 2.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität, so hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden -4- (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Un- fallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gut- achten der asim vom 18. März 2021 (VB 270). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 270 S. 12): "1. St. n. Autounfall am 09.03.2016 mit HWS-Distorsion Grad II nach QTF sowie assoziiertem posttraumatischem Kopfschmerz - ohne Anhaltspunkte für eine erlittene milde traumatische Hirnver- letzung 2. Chronisches cerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom und chroni- sche Spannungskopfschmerzen - klinisch keine signifikante Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen - bildgebend geringe degenerative Veränderungen der Facettenge- lenke, akzentuiert Höhe C7/Th1, keine Instabilitäten, keine Korrelate traumatischer Läsionen (Röntgen 01.05.2017, 14.11.2018, MRI 16.03.2016, 14.11.2018) - mit Verdacht auf eine Analgetika-induzierte Kopfschmerzkompo- nente bei anamnetisch mehr als 15 Einheiten NSAIDs pro Monat 3. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom -5- - anamnestisch intermittierende Schmerzausstrahlung in die Beine beidseits, St. n. "Gonalgien" beidseits früher gemäss Akten - klinisch zurzeit minim allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS- Beweglichkeit, paravertebrale Muskelverspannungen und gluteale Weichteildolenzen, keine radikuläre Symptomatik - bildgebend mehrsegmentale degenerative LWS-Veränderungen L2 bis S1 mit disco-osteoligamentären Nervenwurzeltangierungen L4 beidseits und L5 rechts (MRI LWS 24.06.2015, CT LWS 08.06.2005, 19.04.1994) 5. Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4 - Zusätzlich wahrscheinlich frühkindliche Komponente bei anamne- tisch langjähriger Schreibschwäche 6. Hochtonsenke beidseits, am ehesten posttraumatisch nach Lärm- trauma nach Airbag-Auslösung 7. Mittelgradiger kompensierter Tinnitus beidseits an der Grenze zum schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits, posttraumatisch" Die neuropsychologische Störung bei chronischem Schmerzsyndrom (chronisches zerviko-/thorakovertebrales Schmerzsyndrom, posttraumati- sche Kopfschmerzen, leichtgradiges Zervikalsyndrom, chronische Span- nungskopfschmerzen), die leichte Depression sowie die posttraumatische Hochtonsenke und der Tinnitus seien mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ganz oder teilweise durch das Ereignis vom 9. März 2016 verursacht worden. Unfallfremd seien die Rechenschwierigkeiten und Rechtschreibe- schwäche sowie das lumbovertebrale Schmerzsyndrom (VB 270 S. 14). Bereits Ende 2018 sei nicht mehr davon auszugehen gewesen, dass wei- tere Behandlungsmassnahmen noch eine namhafte Besserung der unfall- bedingten Gesundheitsschäden bringen würden. Aufgrund der unfallbe- dingten Gesundheitsschäden bestehe in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsleiter und Leiter Kundendienst keine Arbeitsfähigkeit mehr (VB 270 S. 15). Die aus dem Unfall resultierenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen bedeuteten eine Integritätseinbusse von insgesamt 40 %. In "körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit des Ergreifens von Lärmschutzmassnahmen, ohne Tätigkeitsanteile mit Sturzgefährdung und ohne Tätigkeiten in akustisch an- spruchsvoller Umgebung[,] mit kognitiv einfachen Aufgabenstellungen, möglicher Selbstbestimmung des Arbeitsplatzes und Gestaltung der Ar- beitszeiten" bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (VB 270 S. 15 f.). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -6- 3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3. Das asim-Gutachten vom 18. März 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. E. 3.2. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der we- sentlichen Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 270 S. 6, S. 20 ff., S. 37), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 270 S. 9 f., S. 37 ff., S. 55 ff., S. 65 ff., S. 73ff., S. 89 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 270 S. 11, S. 42 ff., S. 58 f., S. 67 ff., S. 80 f., S. 93 ff.), und die Gutach- ter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 270 S. 12 ff., S. 47 ff., S. 59 ff., S. 69 ff., S. 81 ff., S. 97 ff.). Die gutachterliche Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation ist, auch unter Bezugnahme auf den Unfallhergang und den dokumentierten Verlauf der Beschwerden, nachvollziehbar und die Einschätzung der Gutachter in ihrer Gesamtheit damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 3.4. Gestützt auf das Gutachten der asim ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. März 2016 eine HWS-Distorsion erlitt und in der Folge ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) in Form namentlich von Kopfschmer- zen, eines zervikothorakalen Schmerzsyndroms, muskulärer Verspannun- gen im HWS-Bereich, neuropsychologischer Störungen, von Konzentrati- onsstörungen sowie von Energiemangel und Schlafstörungen aufwies. Aus dem Gutachten ist sodann zu schliessen, dass die im Zeitpunkt der Leis- tungseinstellung noch persistierenden Beschwerden, soweit sie zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall standen, mit keinem unfallbedingten organischen Korrelat (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 9.3) zu erklären waren (vgl. VB 270 S. 14). Zudem ist davon aus- zugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der ersten Begutachtung Ende 2018 nicht mehr mit einer durch weitere Behandlungen erzielbaren nam- haften Besserung der unfallbedingten Gesundheitsschäden auszugehen war (vgl. VB 270 S. 15). -7- 4. 4.1. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so- lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. auch: BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 57 E. 6.6.2 S. 64; RKUV 2006 U 571 S. 82). Der Fall wurde demnach seitens der Beschwerdegegnerin – unbestrittenermassen – zu Recht per 31. Dezember 2018 abgeschlossen. Angesichts der gemäss den Gutachtern der asim weiterhin bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der von diesen festgestellten Integ- ritätseinbusse ist folglich zu prüfen, ob die noch über diesen Zeitpunkt hin- aus anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit der Unfall vom 9. März 2016 natürlich kausal für sie war, auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang dazu stehen. 4.2. 4.2.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E. 2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). 4.2.2. Bei der Beurteilung der Adäquanz von natürlich unfallkausalen, aber orga- nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; so- genannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalen- ten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differen- zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). 4.2.3. Da die von den Gutachtern der asim festgestellte psychische Symptomatik nach Lage der Akten gegenüber den weiteren für die erlittene HWS-Distor- sion charakteristischen Beschwerden nicht ganz im Vordergrund steht, hat -8- die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfol- gen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 2a S. 99). 4.3. 4.3.1. Nach der Schleudertrauma-Praxis ist für die Bejahung des adäquaten Kau- salzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine mass- gebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Er- werbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen ver- neint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig be- antworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmit- telbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bezie- hungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der adäquanz- relevanten Kriterien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130): – besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; – die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; – fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; – erhebliche Beschwerden; – ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; – schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; – erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen Der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in je- dem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be- urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium ge- nügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder so- gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn -9- es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkrite- rium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich bei- spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbe- reich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be- rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adä- quaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom 5. Dezem- ber 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.1.2). 4.3.2. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Ge- sichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonde- ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar To- desfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). 4.4. Ausweislich der Akten kollidierte der vom Beschwerdeführer gelenkte Lie- ferwagen beim Unfall vom 9. März 2016 auf einer Hauptstrasse, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, seitlich mit einem entgegen- kommenden Personenwagen (VB 142 S. 1, 35 S. 2 und S. 10). Dabei erfuhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine "Geschwindigkeitsänderung hauptsächlich nach rechts und in geringem Masse nach rückwärts, welche innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 – 15 km/h lag". Infolge der linksseitigen Kollision kippte sein Lieferwagen nach rechts (VB 69 S. 4) und kam auf den Geleisen der D. (seit Mitte 2018: C. Verkehr AG), einer Schmalspurbahn, zu stehen (VB 35 S. 7). - 10 - Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis als mittelschwer im engeren Sinne (VB 325 S. 11), was der Beschwerdeführer nicht bean- standete. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht vergleichbare bzw. eher gravierendere Fälle als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn einstufte – so im Falle eines Fahrzeugs, das ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich über eine Grasböschung seitlich überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam oder in einem andere Fall, bei dem das Fahrzeug bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam sowie in einer anderen Konstellation, in der das Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit ei- nem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, sich seitlich überschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2) – ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden bzw. liegt jedenfalls kein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu einem schwe- ren Unfall vor. Entsprechend müssten zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Adä- quanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien fünf Adäquanzkriterien er- füllt. Dass die Kriterien der ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfol- gen erheblich verschlimmert, und des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt sind, ist nach Lage der Akten zu Recht unbestritten. 4.5.2. Was das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder be- sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, das gemäss dem Beschwerdeführer in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, anbelangt, ist darauf hinzuwei- sen, dass die Rechtsprechung Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurück- haltung als ausgeprägt erfüllt anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4). Der Berücksichtigung des Kri- teriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass sol- che Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Un- fallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im ein- zelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies über- haupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366; - 11 - zur Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). In besonders ausgeprägter Form wurde das Kriterium etwa in folgenden Fällen bejaht: in Bezug auf einen Unfall, bei welchem die Lenkerin eines Personenwagens nachts bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h wegen eines auf der Fahrbahn liegenden toten Dachses die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, welches sich zweimal um die eigene Achse drehte, überschlug und auf dem Dach gegen die rechte Fahrbahn schlit- terte, dort mit einem Zweitauto kollidierte und auf dem Dach liegend auf der linken Fahrbahn zum Stillstand kam, worauf es, als die Lenkerin und die mitfahrende versicherte Person noch darin sassen, von einem dritten Auto gerammt und einige Meter weggeschleudert wurde (vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgericht U 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 4.2); bei einem heftigen Zusammenstoss eines Personenwagens mit einem ent- gegenkommenden, überholenden Auto, welches auf die eigene Fahrbahn zurückgeworfen wurde, worauf vier weitere Personenwagen in die beiden Unfallfahrzeuge prallten und in der Folge von den beiden Insassen des ent- gegenkommenden Personenwagens einer noch am Unfallort und der an- dere danach verstarb (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richt U 368/01 vom 9. April 2002 Sachverhalt A und E. 5c); bei einer Mehr- fachkollision in einem Tunnel mit drei beteiligten Personenwagen, wobei der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs getötet und derjenige des ent- gegenkommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, U 287/97). Zwar ist dem Unfall vom 9. März 2016 aufgrund des Umstandes, dass der Lieferwagen des Beschwerdeführers nach der Kollision auf die linke Seite gekippt auf dem Trassee der Schmalspurbahn zu stehen kam, eine ge- wisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nicht aus seinem Fahrzeug be- freien konnte (vgl. hierzu jedoch Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 Sachverhalt A. und E. 6.4.2). Es gilt jedoch zu beach- ten, dass sich der Unfall an einer übersichtlichen Stelle und bei Tageslicht bzw. guten Sichtverhältnissen (um ca. 09:35 Uhr; VB 9 S. 1) ereignete. Der Lokführer der heranfahrenden Schmalspurbahn, welche sich mit Blick auf die kurvenreiche Strecke und die nahegelegene Haltestelle nicht mit hoher Geschwindigkeit nähern konnte, hätte den gut sichtbaren Lieferwagen des Beschwerdeführers somit überwiegend wahrscheinlich frühzeitig erkennen und ohne Weiteres noch rechtzeitig anhalten können. Werden alle Um- stände sowie die erwähnte Kasuistik berücksichtigt, ist unter Anwendung eines objektiven Massstabes das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zwar erfüllt, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde - 12 - S. 5) jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Da- ran vermag auch nichts zu ändern, dass gemäss Angaben des Beschwer- deführers aufgrund der Auslösung des Airbags eine Rauchentwicklung stattfand und er einen Fahrzeugbrand befürchtete (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 und E. 3.5), ist doch, wie dargelegt, das objektive Unfallgeschehen massgebend. 4.5.3. Hinsichtlich des Merkmals der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist massgebend, dass der Beschwerdeführer keine schwer- wiegenderen Verletzungen davontrug. Eine HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Be- schwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beein- flussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2009 vom 14. April 2010 E. 6.7.1). Besondere Umstände sind, auch unter Berücksichtigung der sich aus der biomechanischen Kurzbeurteilung (VB 69 S. 5) ergeben- den Kollisionseinwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers, ebenso wenig erkennbar wie eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden. Eine erhöhte Vulnerabilität im Sinne einer vorbestehenden HWS- oder ver- gleichbaren Verletzung (und nicht etwa "frühkindlich vorbestehender" kog- nitiver Defizite [vgl. Beschwerde Rz. 16 und VB 270 S. 85]) kann zwar bei der Beurteilung des Kriteriums der besonderen Schwere oder Art der Ver- letzung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2.1), dies allerdings nur bei Vorliegen einer erheblichen und dauerhaften Vorschädigung. Da es für eine solche keine Anhaltspunkte gibt, ist das Kriterium nicht erfüllt. 4.5.4. Für die Bejahung des – objektiv zu beurteilenden – Kriteriums der fortge- setzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist sodann erforder- lich, dass eine solche bis zum Fallabschluss notwendig war. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Therapieformen handelt es sich vor- nehmlich um manualtherapeutische Behandlungen (Physiotherapie, Kra- niosakraltherapie, Chiropraktik, Massagen, Myoreflextherapie). Diese stel- len keine spezifische und den Beschwerdeführer speziell belastende ärzt- liche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 8C_970/2008 vom 30. April 2009 E. 5.4 mit Hinweis). Auch die weiteren durchgeführten therapeutischen Massnahmen waren nicht mit der durch das hier zur Diskussion stehende Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2; 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 8.2; 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1; 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; 8C_123/2018 vom - 13 - 18. September 2018 E. 5.2.3).). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung genügen ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen oder dergleichen (Beschwerde Rz. 17) ebenfalls nicht, um das fragliche Kriterium zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 8, 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 11 und 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3.3). Das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" ist daher nicht erfüllt. 4.5.5. Was sodann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge- wiesener Anstrengungen anbelangt, das sich nicht nur auf den ange- stammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten bezieht, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittel- schweren Schleudertraumata der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist da- her massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter- nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu set- zen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums an- zurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mit- wirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzuglie- dern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbe- sondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unan- nehmlichkeiten manifestieren. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und sol- che Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 129 E. 10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.7.1 und 8C_598/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 10.5, je mit Hinweis). Gemäss den Gutachtern der asim besteht seit dem Unfall eine Arbeitsfä- higkeit von 60 % in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (VB 270 S. 2, S. 16, S. 52, S. 108). Der Beschwerdeführer war nach sei- nem Unfall weiterhin (beinahe durchgehend) mit angepasstem Aufgaben- bereich im familieneigenen Betrieb arbeitstätig. Auch wenn seine (auch the- rapeutischen [Beschwerde Rz. 20]) Bemühungen hinsichtlich Eingliede- rung in den Arbeitsprozess anzuerkennen sind, ist zu beachten, dass er gemäss eigenen Angaben im Begutachtungszeitpunkt bei einer Präsenz- zeit von 50 % nur eine Leistung von etwa 30 % erbrachte (vgl. VB 270 S. 9, 40 und 66) und damit seine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä- tigkeit bei Weitem nicht ausschöpfte. Dies ist umso weniger nachvollzieh- bar, als er nach eigenen Angaben neben der Arbeit diversen Aktivitäten nachgeht, wobei er namentlich bei den Aufgaben im Haushalt der Familie, die offenbar weitgehend von ihm erledigt werden, kaum eingeschränkt ist - 14 - (vgl. VB 270 S. 57). Ob es sich bei seiner in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ausgeübten Tätigkeit um eine optimal leidensange- passte Tätigkeit handelte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. An- gesichts der geschilderten Gegebenheiten und der lediglich 40%igen Ar- beitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 6.3.3). 4.5.6. Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist zu berücksichti- gen, dass sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die üblicherweise mit Schleudertraumata verbundenen Beschwer- den genügen zur Bejahung dieses Kriteriums jedoch nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und ihm damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr zukäme (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2). Vorliegend übersteigen die – ausschliesslich zu berücksichtigenden – unfallbedingt aufgetretenen Beschwerden (im Wesentlichen Kopf- und Nackenschmer- zen, Tinnitus sowie kognitive Beschwerden [VB 270 S. 9; Beschwerde Rz. 19]) und die Beeinträchtigungen, welche der – wie dargelegt, auch nebst der Arbeit durchaus aktive – Beschwerdeführer dadurch im Lebens- alltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Übliche sicher nicht in einem Masse, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erscheint. 4.5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Unfall vom 9. März 2016 an- gesichts der höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüll- ten relevanten Kriterien keine massgebliche Bedeutung für die Entwicklung der noch über den 31. Dezember 2018 hinaus geklagten Beschwerden zu- kommt. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller- eignis vom 9. März 2016 und den über den 31. Dezember 2018 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen ist, erübrigt sich eine Beurteilung der Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen auf die Arbeits- fähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren (zu deren Anwendbarkeit im Unfallversicherungsrecht vgl. BGE 141 V 574; zur Publikation vorgesehe- nes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.5.2 f.). Die von der Beschwerdegegnerin per Ende 2018 verfügte Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. März 2016 erweist sich demnach als rechtens. - 15 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth