9. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtet und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers, sofern es denn überhaupt rechtzeitig gestellt wurde (vgl. E. 3.2.2), abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).