der Gesuchsteller den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, hat der Versicherungsträger allenfalls im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen vorzunehmen (THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 53 ATSG). Bei vorliegend fehlendem prozessualen Revisionsgrund war die Beschwerdegegnerin demnach auch in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen.