8.3. Hinzu kommt, dass der Versicherungsträger und später das kantonale Gericht im Revisionsverfahren nicht dazu verpflichtet sind, im Sinn von Art. 43 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustellen und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Erst wenn - 13 -