Solche Abklärungen würden indessen für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob im Oktober 2001 eine relevante organische und durch den Unfall vom 2. Oktober 1995 verursachte Hirnschädigung vorlag, keine wesentlichen Erkenntnisse liefern. Denn selbst bei Ausschluss der (psychiatrischen) Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wäre damit weiterhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt unter einer (unfallkausalen) organisch-strukturellen Hirnverletzung litt.