8.2. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter des B. Kantonsspitals die Empfehlung abgaben, den Beschwerdeführer zusätzlich auch noch fachärztlich-psychi- atrisch begutachten zu lassen (vgl. VB 60 S. 9, VB 61 S. 5). Solche Abklärungen würden indessen für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob im Oktober 2001 eine relevante organische und durch den Unfall vom 2. Oktober 1995 verursachte Hirnschädigung vorlag, keine wesentlichen Erkenntnisse liefern.