Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann vorliegend ein Revisionsgrund in Form einer (im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung im Oktober 2001 bereits bestehenden, jedoch erst nachträglich festgestellten) or- ganisch-strukturellen, durch den Verkehrsunfall vom 2. Oktober 1995 verursachten Hirnschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt werden, da sich unter anderem relevante Sachverhaltselemente nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Die Folgen der in diesem Sinne vorliegenden Beweislosigkeit hat rechtsprechungsgemäss der Beschwerdeführer zu tragen.