Überdies erachteten die Gutachter des B. Kantonsspitals – ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar – einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 1995 und einer (nicht [mehr] nachweisbaren) strukturell organischen Hirnverletzung zwar für grundsätzlich möglich, jedoch aufgrund einer fehlenden, zeitnah zum Unfall erfolgten neuropsychologischen Abklärung für nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Desgleichen sahen sie die (bloss vermutete) Hirnverletzung – zumindest nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – bei einer zwischen dem Unfallereignis und der Leistungsablehnung im Oktober 2001