So hielten sie überzeugend fest, dass eine organische Hirnschädigung höchstens vermutet werden könne und auch in der Vergangenheit, wenn überhaupt, dann höchstens mit den heute bekannten detaillierten, nicht aber mit den damals verfügbaren bildmorphologischen Untersuchungsmethoden hätte erkannt werden können (vgl. VB 60 S. 10). Weiter wiesen sie – und mit ihnen auch der Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin – schlüssig darauf hin, dass die von den behandelnden Ärzten bei unauffälligen bildgebenden Untersuchungsbefunden (vgl. VB 14) "hilfsweise" im Rahmen der Diagnoseherleitung aufgeführten Symptome einer organischen Hirnschädigung (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen)