7. 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gutachter des B. Kantonsspitals eine organische Hirnschädigung "nicht per se" aufgrund des erlittenen Unfalls, mithin nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund fehlender Beweise ausgeschlossen hätten. Nach Massgabe der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweislastregel gehe "dieser unbewiesen gebliebene Sachverhalt zu Lasten der Beschwerdegegnerin". Ausserdem habe die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals F. eine auf das schwere Schädelhirntrauma zurückzuführende organische Störung wiederholt bejaht (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). - 11 -